Handlungsbedarf bei Minijobbern auf Abruf
Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) wurde die gesetzliche Vermutung
zur wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit ab dem 1.1.2019 von zehn auf
20 Stunden erhöht, wenn keine eindeutige Regelung dazu getroffen wurde.
Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen insbesondere auf "Minijobber
auf Abruf".
Beispiel: Eine Arbeitszeit für den Minijobber wurde nicht festgelegt.
Anmerkung: Arbeitsverträge mit Minijobbern mit Abrufarbeit ohne
Angaben von Arbeitszeiten sollten zwingend zeitnah überprüft und
angepasst werden.
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann bei gleicher
Stundenzahl auch die 450-€-Grenze überschritten werden. Bis 31.12.2018
konnten Minijobber monatlich rund 50 Stunden (450 / 8,84 €) arbeiten,
seit dem 1.1.2019 sind es nur noch rund 48 Stunden (450 / 9,19 €).
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