Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel"
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket
geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.
Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat
stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.
Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke
anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht
im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende
2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche
Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.
Die Neuregelungen zur
Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann
ab 1.1.2025.
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