Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
Die Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 mussten zunächst
in den Vermittlungsausschuss, der etliche Anpassungen gegenüber dem Gesetzentwurf
vorgeschlagen hat, die nunmehr als Kompromiss auch von Bund und den Ländern
in der Bundesratssitzung am 20.12.2019 akzeptiert wurden.
Bei den komplizierten Vermittlungsverhandlungen wurde ein Durchbruch erzielt,
bei dem der CO2-Preis im Verkehr und bei Gebäuden zum 1.1.2021 mit 25 €
pro Tonne startet. Die alte Regelung sah einen Einstiegspreis von 10 €
vor. Damit werden fossile Heiz- und Kraftstoffe verteuert, um die Bürger
und Industrie anzuregen, klimafreundliche Technologien zu kaufen und zu entwickeln.
Dazu soll ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung,
gesetzlichen Standards und Anforderungen beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele
zu erreichen. Zu den steuerlichen Maßnahmen gehören u. a.:
Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen
zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. eine Bundesförderung für
effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil
von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten
u. v. m. vorgesehen.
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